Die Schneeballwerfer

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Jeder hat sicher aus Spaß schon einmal mit Schneebällen geworfen. Aber aus Spaß kann schnell Ernst werden, wenn gezielt in Menschengruppen geworfen wird und der Schnee auch noch besonders feucht ist. Dann ist es unverantwortlich. Es ist auch unverantwortlich, wenn gezielt in offene Fenster geworfen wird oder Schneeberge in das Schulgebäude hineingetragen werden. Jeder weiß das. Deshalb ist es in der Schule auch nicht erlaubt. Dennoch tun sich einige mit diesen Unverantwortlichkeiten besonders hervor.

An einigen besonders gefährdeten Stellen, z.B. vor dem Fachklassentrakt, werden täglich Fotos gemacht. Wir verzichten im Moment noch darauf, die Nahaufnahmen auszuwerten. Es wird gerade überlegt, ob die besonders aktiven Schüler für den Ausgleich der Schäden und des Mehraufwands an Arbeit zur Rechenschaft gezogen werden sollten. Also, schnell Abhauen reicht nicht. Eine bessere Idee wäre es jedoch, wenn alle sich vernünftiger verhielten.

Laut dem Strafgesetzbuch § 303 – Sachbeschädigung heißt es :

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Schneeball2-150x150CIMG1429Ein Schneeball

14 Comments

  1. Anonym
    Posted 3. Februar 2010 at 18:09 | Permalink

    Veröffentlicht die nahaufnahmen mal dan zeig ich euch an

  2. Anonym
    Posted 3. Februar 2010 at 18:11 | Permalink

    und Fotografieren ist ohne einwilligung der personen nicht erlaubt.hehe

  3. marcelhuxoll
    Posted 4. Februar 2010 at 20:49 | Permalink

    Aber wenn es sich um einen Straftatbestand handelt, dürfen diese Bilder auch ausgewertet werden, damit man die Leute, die daran beteiligt sind, identifizieren kann!

  4. ANONYM
    Posted 6. Februar 2010 at 12:29 | Permalink

    Dumm oder nicht?
    Warum stellt man Fotos rein von Leuten die vielleicht die ganze Schule kennt..
    Diese Fotos sind auch nicht erlaubt,
    hadi

  5. marcelhuxoll
    Posted 6. Februar 2010 at 14:02 | Permalink

    Bisher sind die Bilder alle unkenntlich gemacht worden und das bleibt auch solange, solange keine Schneebälle mehr gegen die Fenster und sonstiges, geschmissen werden. Zur Zeit kommt dies ja weniger vor und erst wenn es wieder schlimmer werden sollte, werden die Bilder nur ausgewertet und nicht veröffentlicht. Von veröffentlichen hat hier nämlich keiner geredet.

  6. Buuh
    Posted 7. Februar 2010 at 14:37 | Permalink

    Hm… also
    einmal haben wir aber mit einem Lehrer in der 9. Stunde auch eine Schneeballschlacht gemacht. Und jetzt?
    lg Buuh

  7. Posted 11. Februar 2010 at 17:14 | Permalink

    Wenn das der Lehrer will und mit euch macht ok, aber der wirft bestimmt nicht gegen Fensterscheiben so wie das manche halt gemacht haben. Und wenn dann da Rollos oder so kaputt gehen dann ist das Sachbeschädigung…

  8. ANONYM
    Posted 12. Februar 2010 at 07:07 | Permalink

    Das Fotografieren von Personen ohne deren Einwilligung ist Strafbar, geregelt in der StGB absatz “Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 – 210)” nachzulesen hier: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

  9. Dirk94
    Posted 12. Februar 2010 at 15:17 | Permalink

    Das ist völlig richtig, doch dieser Artikel des StGB bezieht sich auf Aufnahmen, die in einer Wohnung gemacht wurden!
    Demnach ist das Fotografieren von Personen bei einer Straftat nicht strafbar, da diese als Beweismaterial anzusehen sind !

  10. ANONYM
    Posted 12. Februar 2010 at 19:54 | Permalink

    Ich Gehe hier von dem fall der Veröffentlichung der bilder aus für draussen gibt es ungefähr nochmal die Gleiche Regelung:
    Auszug

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

    §22

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

    Hierbei Stellt sich mir die Frage ob die Oben Gezeigten Fotos nich auch gegen dieses Gesetz Verstossen obwohl sie Gepixelt sind.

  11. Dirk94
    Posted 12. Februar 2010 at 21:27 | Permalink

    Also: Bei den Fotos handelt es sich nicht um Kunstwerke, von denen im Paragraph 22 die Rede ist. Es ist nicht davon auszugehen, das dieses Gesetz, welches sie zitierten für Geländebereiche gilt,denn es besagt eindeutig,dass es sich um Fotografien die ” in einer Wohnung oder im einem gegen Einblick besonders geschützten Raum “,§201a,handelt.

    Die unkenntlich gemachten Fotos sind immer erlaubt!
    Und wie gesagt es Handelt sich um Beweise!

  12. Niklas11880
    Posted 1. März 2010 at 09:19 | Permalink

    Wir verklagen euch

  13. Dirk94
    Posted 1. März 2010 at 20:03 | Permalink

    Hallo Niklas, wer ist wir?

    Sende eine private nachricht per mail wenn du mehr wissen solltest!

    redaktionschuelerzeitung@yahoo.de

  14. Erik08001110333
    Posted 11. März 2010 at 10:57 | Permalink

    wieso sollt er seine freunde verraten ???
    denkt doch mal nach das macht kein sinn
    das ist DREIST UND DUMMM !!!!!!!!!!!

One Trackback

  1. By Die Schneballwerfer – HVG-News Schülerzeitung on 18. Februar 2010 at 18:43

    [...] Hier noch einmal zur erinnerung der Text! [...]

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